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Herz-Lungen-Maschine: Vom 200-Kilo-Gerät zur mobilen Notfallversion
Klein, kompakt und transportabel – die mobile Herz-Lungen-Maschine (HLM) ermöglicht schnelle und kompetente Notfallversorgung von Patienten mit akutem Herz- und Lungenversagen.
Im Vergleich zu Herz-Lungen-Maschinen (HLM) bei Herzoperationen, die ca. 200 Kilo wiegen und einen komplexeren Aufbau haben, passt die mobile Variante in den Rettungs- oder Notarztwagen und Hubschrauber. „Bei Patienten mit einem akut fortschreitenden Herz-Kreislauf- und/oder Lungenversagen mit der Notwendigkeit der Verlegung respektive des Transportes in eine Fachabteilung mit sogenannter Maximalversorgung, haben wir dank dieses technischen Fortschritts die Möglichkeit, Schwerstkranke besser vor Ort zur versorgen“, erklärt Frank Münch von der Deutschen Gesellschaft für Kardiotechnik e.V. Unabdingbare Voraussetzung: Kardiotechniker, Intensivmediziner, Herzchirurgen und speziell geschulte Einsatzkräfte, müssen adäquat ausgebildet sein, damit das künstliche Herz-Kreislaufunterstützungssystem kompetent implantiert, gesteuert und überwacht werden kann. „Hier arbeiten Herzchirurgen, Notfallmediziner, Anästhesisten und Kardiotechniker Hand in Hand“, so Dr. Andreas Beckmann, Herzchirurg und Geschäftsführer der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie e.V. (DGTHG).
In Deutschland sind regelmäßig mobile HLM im Einsatz. Jährlich werden so hunderte Patienten akut versorgt und transportiert. „Wir sehen hier für die Kardiotechniker eine große Verantwortung und setzen bei Patientenversorgung und Patientensicherheit auf die interdisziplinäre Zusammenarbeit“ heißt es bei der DGfK weiter.
Die 47. Internationale Jahrestagung und 10. Tagestagung der Deutschen Gesellschaft für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie in Wiesbaden ist daher wichtige Plattform für den fachlichen und kollegialen Austausch. In diesem Rahmen findet am 25. November ein Thementag mit dem Fokus „Versorgung und Transport schwerkranker Patienten“ statt (9.00 bis 12.30h; RheinMain CongressCenter Wiesbaden).
Quelle: DGTHG
19.11.2018