Gemeinsame Bundesausschuss (GBA)
Qualitätssicherungsverfahren für Herzkatheter geht in den Regelbetrieb
Die medizinische Behandlungsqualität bestimmter Eingriffe mit einem Herzkatheter soll ab dem 1. Januar 2016 sowohl ambulant als auch stationär gesichert werden. Dafür hat der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) mit einem entsprechenden Beschluss die Voraussetzungen geschaffen.
In Deutschland zählen die chronische koronare Herzkrankheit (KHK) zu den häufigsten Todesursachen im Erwachsenenalter. Zur Behandlung dieser Erkrankungen werden Herzkatheter zur diagnostischen Koronarangiographie oder zur therapeutischen PCI eingesetzt. Die PCI erlaubt die Wiedereröffnung/Weitung eines Herzkranzgefäßes mittels eines Ballonkatheters und/oder den Einsatz einer Gefäßstütze. Pro Jahr werden über 800.000 Koronarangiographien und PCI in mindestens 844 Linksherzkatheterlaboren durchgeführt. Die Eingriffe werden sowohl ambulant als auch stationär erbracht.
Bei einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherungsverfahren (QS-Verfahren) werden Datensätze eines Patienten aus unterschiedlichen Behandlungsorten, -sektoren und -zeiten pseudonymisiert zusammengeführt. Um den Dokumentationsaufwand so gering wie möglich zu halten, nutzt der GBA bei dem QS-Verfahren PCI und Koronarangiographie neben der Datenerhebung durch die Kliniken und Vertragsärzte auch die Sozialdaten bei den Krankenkassen. Diese ermöglichen es, Komplikationen und unerwünschte Ereignisse über den Zeitpunkt des Eingriffs hinaus zu erfassen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist außerdem die Durchführung von Patientenbefragungen vorgesehen.
Voraussetzung für das nun anstehende themenspezifische Verfahren waren verschiedene vorbereitende Entwicklungsschritte. So mussten zunächst Qualitätsindikatoren einschließlich Instrumente und Dokumentationsvorgaben entwickelt werden, die in den Kliniken und Praxen gleichermaßen erhoben werden können und so einen Leistungsvergleich ermöglichen. Nachdem diese Qualitätsindikatoren vorlagen, beauftragte der G-BA die EDV-technische Aufbereitung und eine Machbarkeitsprüfung. Ein sich daran anschließender Probebetrieb wurde im Juli 2013 beendet.
Weitere für den Regelbetrieb erforderliche Voraussetzungen wurden durch den G-BA mit den normativen Regelungen zur Nutzung der Sozialdaten bei den Krankenkassen gemäß § 299 Absatz 1a SGB V sowie durch die Vorbereitungen zur Errichtung einer Datenannahmestelle für die Sozialdaten bei den Krankenkassen geschaffen.
Um die umgehende Entwicklung und rechtzeitige Bereitstellung der notwendigen Dokumentationssoftware zu ermöglichen, beschloss der GBA zudem, die Spezifikation PCI für das Jahr 2016 festzulegen. Sämtliche Informationen zur Spezifikation einschließlich der technischen Dokumentation werden von der Institution nach § 137a SGB V auf deren Internetseiten unter www.sqg.de veröffentlicht.
Quelle: kma
20.07.2015