Prof. Dr. Gernot Marx (Mitte) im Gespräch mit Kollegen

Bildquelle: DIVI

News • Zentrums-Zuschläge für telemedizinische Kooperationen

Covid-19: Wissen zu Intensivbehandlung besser verfügbar machen

Das an zahlreichen größeren Kliniken inzwischen vorhandene Expertenwissen bei der intensivmedizinischen Versorgung von Covid-19-Patienten soll dank digitaler Kooperationen künftig stärker von allgemeinen Krankenhäusern genutzt werden können.

Um das Expertenwissen in der Breite verfügbar zu machen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Voraussetzung für die Finanzierung telemedizinischer Beratungen bei der Versorgung von Corona-Kranken beschlossen. Bis zum Jahresende erweiterte er die sogenannten Zentrums-Zuschläge auch auf Konsiliarleistungen von Spezialkliniken, die in einem intensivmedizinischen digital-gestützten Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden sind und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllen. „Dies ist wirklich ein großer Erfolg für die Intensivmedizin“, zeigt sich Prof. Gernot Marx, Präsident der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), erfreut. „Die Politik hat mit Blick auf die Entwicklung der Mutationen und Patientensicherheit schnell und vorausschauend agiert. Einen Zentrums-Beschluss in so kurzer Zeit hat es bisher in Deutschland noch nicht gegeben.“

Wir wissen, wie schnell sich Virus-Mutationen verbreiten, wie dann die Patientenzahlen auf den Intensivstationen rasant steigen und welche Anforderungen das an das jeweilige Gesundheitssystem stellt

Josef Hecken

Die IDV-Zentren-Zuschläge ergänzen befristet für das Budgetjahr 2021 die bisherigen Zentrums-Beschlüsse des G-BA, um der Corona-Pandemie noch besser begegnen zu können. Die neue Zentrums-Regelung tritt bereits heute in Kraft. Die Idee: Mithilfe von Audio-Videoübertragung in Echtzeit sollen gemeinsame virtuelle Behandlungen, interdisziplinäre Konsultationen und Fallbesprechungen zwischen allgemeinen und spezialisierten Krankenhäusern möglich werden. „Die Telemedizin bringt den Experten zum Patienten und nicht umgekehrt. So können Covid-Patienten mit schweren Verläufen in weniger hochspezialisierten Kliniken vor Ort bleiben, profitieren aber zugleich vom Expertenwissen“, erklärt Marx. „Schließlich ist jeder Transport ein Risiko für den Patienten und stellt in Summe viele Regionen vor große logistische Herausforderungen – das kann auch anders gelöst werden. „Wir schaffen jetzt die Voraussetzungen, um möglicherweise auch extrem komplexe Krankheitsverläufe bei einer Infektion mit einer Corona-Mutation bestmöglich in der Fläche behandeln zu können“, sagt Prof. Josef Hecken, Vorsitzender des G-BA. „Aus den Erfahrungen unserer europäischen Nachbarstaaten wissen wir, wie schnell sich Virus-Mutationen verbreiten, wie dann die Patientenzahlen auf den Intensivstationen rasant steigen und welche Anforderungen das an das jeweilige Gesundheitssystem stellt.“ Die Telemedizin baue eine Brücke zwischen dem in großen Zentren vorhandenen Expertenwissen und den Behandlern vor Ort.

Der Zentrums-Beschluss sichert die Finanzierung, die strukturierte Einführung sowie die Qualität der intensivmedizinischen Telekonsile. Bisher konnten telemedizinische Beratungen in der Regel nicht abgerechnet werden.

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Das deutsche Gesundheitssystem ist stark belastet. „Wir stehen aber derzeit nicht an dem Punkt Priorisierungen von Patienten vornehmen zu müssen“, stellen in einer gemeinsamen Stellungnahme die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und die Fachgruppe COVRIIN beim Robert-Koch-Institut (RKI) klar.

Krankenhäuser, die als Zentren besondere Aufgaben bei der Patientenversorgung wahrnehmen, können hierfür seit 2020 finanzielle Zuschläge zuzüglich zu den Fallpauschalen erhalten. Der G-BA definiert in den Zentrums-Regelungen, was unter diesen besonderen Aufgaben zu verstehen ist und legt fachbereichsbezogen Qualitätsanforderungen fest. Im Fall des IDV-Netzwerks müssen die Spezialkrankenhäuser z. B. eine besondere telemedizinische Kompetenz und Ausstattung vorweisen, Erfahrungen in der Versorgung von Corona-infizierten Patienten belegen können sowie eine Expertise bei der Langzeitbeatmung (mehr als 48 Stunden) vorweisen.

Über praktische Details der Kooperationsmöglichkeiten informieren die Spezialkliniken, die entweder bereits als ausgewiesene Zentren im Sinne der G-BA-Richtlinie gelten oder die hier geforderten Qualitätsanforderungen erfüllen. Zuschlagsberechtigt sind jene Leistungen, die sich nicht einem einzelnen Krankenhausfall des Zentrums zuordnen lassen und daher nicht über DRG-Fallpauschalen abgerechnet werden können.


Quelle: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)

22.02.2021

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