Zukünftig versorgen auch niedergelassene Ärzte ambulant spezialfachärztlich

Künftig dürfen niedergelassene Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren seltene oder schwer verlaufende Erkrankungen wie Mukoviszidose oder Krebs versorgen. Bislang war dies Krankenhäusern vorbehalten.

Professor Dr. med. Ullrich R. Fölsch
Professor Dr. med. Ullrich R. Fölsch

Diese „ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ soll bundesweit die fachärztliche Versorgung verbessern und auch in dünn besiedelten Gebieten eine hoch spezialisierte Diagnostik und Therapie sicherstellen. Eine entsprechende Richtlinie liegt laut Versorgungsstrukturgesetz bis Ende des Jahres vor. Was dies für Ärzte und Kliniken bedeutet und wie sich die Gesundheitskosten dadurch entwickeln werden, diskutieren Vertreter aus Medizin und Gesundheitswesen, von Krankenkassen und Fachgesellschaften im Rahmen des Herbstsymposiums der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin e. V. (DGIM) am 9. Oktober 2012 in Wiesbaden.

Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-VStG) soll sicherstellen, dass Patienten wohnortnah, bedarfsgerecht und flächendeckend medizinisch versorgt sind. Denn in einzelnen Regionen Deutschlands fehlt es bereits heute an Ärzten. Der Gesetzgeber ergänzt die bisherige Regelung der ambulanten Behandlung im Krankenhaus deshalb jetzt durch die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. „Mit der daraus entstehenden neuen Versorgungsschiene müssen sich insbesondere die Fachärzte aber auch die Kliniken arrangieren“, sagt DGIM Generalsekretär Professor Dr. med. Ullrich R. Fölsch aus Kiel. Denn viele Ärzte erhofften sich davon zwar eine Vergütung in Euro und Cent, die nicht budgetiert sei. „Doch gleichzeitig stehen die Fachärzte damit zukünftig in unmittelbarem Wettbewerb mit den Krankenhäusern, sie konkurrieren dann direkt um die Patienten“, so Fölsch, der auch Beauftragter der Korporativen Mitglieder der DGIM ist. Denn künftig dürfen nicht mehr nur Krankenhäuser sondern – unter denselben Qualitäts- und Vergütungsbedingungen – auch niedergelassene Vertragsärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) ambulant spezialfachärztlich behandeln.

Für Leistungserbringer besteht nach der Neufassung des § 116b SGB V grundsätzlich freier Zugang zu dem neuen Versorgungsbereich: Interessierte Ärzte melden sich dafür bei ihrem Landesausschuss. Hört der Arzt innerhalb von zwei Monaten nichts Gegenteiliges, ist er berechtigt, die betreffenden Patienten zukünftig ambulant spezialfachärztlich zu versorgen. Welche Anforderungen teilnehmende Ärzte zu erfüllen haben, regelt ab Januar 2013 eine neue Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA).

Das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Versorgungsstrukturgesetz soll bürokratische Hemmnisse abbauen, den Zugang zu erforderlichen Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln sichern und optimale Behandlungsabläufe für Patientinnen und Patienten zwischen Krankenhäusern, Ärzten und anderen Einrichtungen gewähren. Teil des Konzeptes ist die ambulante spezialfachärztliche Versorgung. Was sie in der Praxis bedeutet und welche Chancen und Risiken sie für den ambulanten und stationären Sektor mit sich bringt, diskutieren Experten auf dem Herbstsymposium 2012 der DGIM mit ihren Korporativen Mitgliedern. Darüber hinaus wird der Einfluss auf die Gesundheitskosten sowohl aus Sicht der Kassenärztlichen Vereinigung als auch der Klinik betrachtet.
 

02.10.2012

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