Interview • Recht & Gesetz

Abgeben mit Augenmaß: Delegierte Leistungen

Fortschritte und Innovationen bestimmen in der Radiologie die Diskussion. Welches Therapieverfahren verspricht für den Patienten den größten Heilungserfolg?

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Quelle: www.shutterstock.com/Dariush M

Doch in der praktischen Tätigkeit im Krankenhaus oder in der Niederlassung muss sich der Radiologe auch mit rechtlichen Aspekten auseinandersetzen, ist doch der Eingriff am menschlichen Körper Kern des Arztberufs. Dabei sind notwendige Therapie und Körperverletzung manchmal eine Frage der Perspektive. Mit den medikolegalen Aspekten der Radiologie beschäftigt sich die Münchner Rechtsanwältin Dr. Tonja Gaibler.

Welche Relevanz haben juristische Aspekte für den Radiologen?

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Dr. Tonja Gaibler ist Rechtsanwältin und seit 2005 Partnerin in der Sozietät Ulsenheimer Friederich in München.

Wir leben in einem Zeitalter, in dem die Arzthaftung Hochkonjunktur hat. Die moderne Hochleistungsmedizin bietet immer mehr diagnostische und therapeutische Möglichkeiten. Die Behandlungen werden für den Patienten sicherer, gleichzeitig wird das Eis, auf dem sich der Arzt bewegt, zunehmend dünner. Für Ärzte steigt das Risiko, in die Fänge der Justiz zu geraten. Das am 26.02.2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz, das unter anderem die Pflichten des Arztes erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert hat, bringt neue Herausforderungen mit sich. Zwar wurde im Wesentlichen die bereits sehr differenziert entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung in Gesetzesform gegossen, dennoch – das zeigen nun erste obergerichtliche Entscheidungen – sollte nicht unterschätzt werden, dass durchaus auch Neuerungen und Neuinterpretationen der bekannten rechtlichen Vorgaben juristische Fallstricke bereithalten.

Worauf muss ein Arzt im Falle eines Falles gefasst sein?

Ein Behandlungsfehler kann immer zivilrechtlich und strafrechtlich verfolgt werden. Was viele nicht wissen: Beim Zivilrecht stehen sich Arzt und Patient gleichberechtigt gegenüber, der Richter fungiert gewissermaßen als Schlichter. Dabei geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld – also einen geldwerten Ausgleich für einen erlittenen Gesundheitsschaden, der nachweisbar auf ein Fehlverhalten der Behandlerseite zurückzuführen ist. Der Ausgleichsbetrag ist in aller Regel durch die Haftpflichtversicherung des Arztes gedeckt. In einem strafrechtlichen Verfahren ermittelt der Staatsanwalt. Für den Arzt ist es nicht möglich, sich gegen den persönlichen Schuldvorwurf zu versichern. Auch kleinste Fehler können strafrechtlich relevant sein und der Staatsanwalt kann selbst dann ermitteln, wenn der Patient keine Strafanzeige gestellt hat, denn zumeist wird ein sogenanntes besonderes öffentliches Interesse bejaht. Geldauflagen und Geldstrafen treffen den Arzt persönlich. Erreicht eine Geldstrafe eine bestimmte Höhe, kann das mit einer Vorstrafe des Arztes einhergehen.

Welche Anschuldigungen sind juristisch besonders tückisch?

Weniger bekannt ist die Tatsache, dass der Arzt auch für Fehler bei delegierten Leistungen verantwortlich gemacht werden kann.

Dr. Tonja Gaibler

Behandlungsfehler können darin bestehen, dass in der Diagnostik Befunde falsch interpretiert oder wichtige Untersuchungen – Befunderhebungen – unterlassen wurden. Während im ersten Fall Ärzten auch einmal eine Fehlinterpretation zugestanden wird, sofern sie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt haben, wiegt die Unterlassung einer diagnostischen Maßnahme im zweiten Fall deutlich schwerer. Beim sogenannten Befunderhebungsfehler wird die Patientenseite beweisrechtlich stark begünstigt. Weniger bekannt ist die Tatsache, dass der Arzt auch für Fehler bei delegierten Leistungen verantwortlich gemacht werden kann. Denn sowohl der angestellte Arzt, der nicht sorgfältig delegiert, als auch der niedergelassene Arzt haften gegenüber dem Patienten auch für Fehler und Pflichtverletzungen, die deren nichtärztliches Personal im Rahmen der delegierten Leistungen begeht. Die moderne Radiologie ist ohne den engagierten Einsatz qualifizierter nichtärztlicher Mitarbeiter gar nicht denkbar. Gerade an dieser Schnittstelle drohen jedoch Haftungsrisiken, einerseits wenn es darum geht, welche Aufgaben überhaupt delegiert werden dürfen, andererseits wenn es um Fragen der Qualifikation, Überwachung und nicht zuletzt der Durchführungsverantwortung der MTRA selbst geht.

Was ist bei delegierten Leistungen zu beachten?

Delegationsfähig sind Leistungen, deren Durchführung kein ärztliches Wissen und Können erfordert. In Betracht kommen beispielsweise physikalisch-medizinische Leistungen, Wechsel des Dauerkatheters, Durchführung einfacher Messverfahren (audiometrische Messungen, Prüfung des Hörens), einfache Laborleistungen und unterstützende Maßnahmen der Diagnostik wie etwa Blutentnahme und EKG. Die delegationsfähigen Leistungen in der Radiologie sind nicht so eindeutig aufzulisten. Nicht delegierbar sind grundsätzlich radiologische Kernleistungen wie Diagnostik, Differenzialdiagnostik, Beratung, Therapie und Aufklärung. Insbesondere die Bedeutung der Aufklärung wird häufig unterschätzt. Denn alles, was auf den Körper einwirkt – von einem Nadelstich über Strahlung bis zum Kontrastmittel –, ist rechtlich zunächst eine Körperverletzung. Und wenn diese Einwirkung ohne adäquate Aufklärung und damit ohne rechtswirksame Einwilligung vorgenommen wurde, kann juristisch dem Vorwurf einer Körperverletzung nur mit Mühe begegnet werden.

Wann ist der Radiologe auf der sicheren Seite?

Bei der Delegation eigentlich ärztlicher, gleichwohl grundsätzlich delegierbarer Aufgaben ist also immer Vorsicht geboten.

Dr. Tonja Gaibler

Für ein Aufklärungsgespräch darf der Arzt einen Mitarbeiter zur Unterstützung heranziehen. Das wesentliche Arzt-Patienten-Gespräch darf jedoch niemals an einen nichtärztlichen Mitarbeiter delegiert werden. Rein unterstützende und assistierende Aufgaben sind in der Regel unproblematisch. In jedem Fall aber hat der Arzt sicherzustellen, dass das nichtärztliche Personal, an das er delegiert, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung mitbringt (Auswahlpflicht). Zudem hat er es zur Erbringung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) und im Weiteren die Ausübung durch den nichtärztlichen Mitarbeiter regelmäßig zu überwachen (Überwachungspflicht). So hat in diesem Sinn ein Oberlandesgericht in einer sehr sorgfältig begründeten Entscheidung dargelegt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall eine MTRA intravenös eine Technetium-Injektion verabreichen durfte. Zweifellos liegt die Schwierigkeit der rechtlichen und damit der haftungspräventiven Einschätzung in den Details des Einzelfalls. Bei der Delegation eigentlich ärztlicher, gleichwohl grundsätzlich delegierbarer Aufgaben ist also immer Vorsicht geboten.

Profil:
Dr. Tonja Gaibler ist seit 1998 Rechtsanwältin und seit 2005 Partnerin in der Sozietät Ulsenheimer Friederich in München. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht mit den Schwerpunkten im zivilen und strafrechtlichen Arzthaftungsrecht und vertritt ausschließlich die Behandlerseite. Darüber hinaus hält sie Vorträge auf Ärztekongressen und -symposien und berät präventiv im Bereich Risk-Management.

21.01.2016

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