News • Masernschutzgesetz
Masernschutz-Impfpflicht gilt auch für MedTech-Branche
Ab dem 01. August tritt das neue Masernschutzgesetz in Kraft – und gilt auch für die Unternehmen der MedTech-Branche. Betroffen sind Mitarbeiter:innen ab einem bestimmten Alter, die unter anderem in Kliniken tätig sind. Darüber informiert der BVMed im Sinne des Arbeits- und Infektionsschutzes und zum Wohle aller Patient:innen.
Die Bundesregierung hat zum Schutz vor Ansteckung und Ausweitung der Masern-Krankheit das Masernschutzgesetz beschlossen, das ab dem 01. August 2022 in Kraft tritt. Demnach müssen Personen, die in Kliniken tätig sind und nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder eine Immunität gegen Masern nachweisen – ohne einen solchen Nachweis dürfen sie nicht in den Kliniken tätig werden.
Das Masernschutzgesetz betrifft auch Außendienst-Mitarbeiter:innen der MedTech-Unternehmen, die in Kliniken eingesetzt werden, erklärt der BVMed. Beispiele sind Medizinprodukteberater:innen oder Vertriebs-, Service- und Instandhaltungspersonal, und zwar unabhängig vom Kontakt zu Patient:innen. Homecare und die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln sind ebenfalls betroffen, sobald die Beschäftigten in Kliniken tätig werden, aber auch bei fachlich-inhaltlichen Überschneidungen mit Tätigkeiten eines ambulanten Pflegedienstes oder der ambulanten Intensivpflege. Dies gilt jedoch nicht für stationäre Alten- und Pflegeheime.
„Wir raten allen MedTech- und Homecare-Unternehmen schnellstmöglich den Masern-Impfschutz ihrer Beschäftigten, die in Kliniken oder der ambulanten Pflege eingesetzt werden, zu überprüfen und empfehlen ihren Mitarbeiter:innen, den Impfschutz bei Bedarf auf den erforderlichen Stand zu bringen“, so BVMed-Geschäftsführer und Vorstandsmitglied Dr. Marc-Pierre Möll.
Der BVMed informiert die Mitarbeiter:innen seiner Mitgliedsunternehmen in einem ausführlichen Schreiben zu ihren Pflichten im Rahmen des Masernschutzgesetzes.
Zusammengefasst empfiehlt der BVMed allen MedTech- und Homecare-Unternehmen:
- Zeitnahe Information zur Masernschutz-Impfpflicht an die betroffenen Mitarbeiter:innen, damit diese bei Bedarf schnellstmöglich ihren Masern-Impfschutz auf den erforderlichen Stand bringen können, denn: Mit anderen Schutzimpfungen (beispielsweise für Corona) sind bestimmte Abstände im Impfschema zu wahren. Bei Erwachsenen müssen mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern durchgeführt worden sein, um von einer lebenslangen Immunität auszugehen.
- Masernschutz- oder Immunitäts-Nachweise, idealerweise Impfausweise, bis spätestens 30. Juli 2022 einfordern – für eine bessere Planung des operativen Betriebsablaufs.
- Datenschutz bei der Verarbeitung beachten: Keine Kopie oder Scan des Impfausweises anfertigen, lediglich den Impfstatus vermerken und nur für die Dauer der Tätigkeit der jeweiligen Mitarbeiter:innen erfassen.
- Informationen rechtzeitig an die von den jeweiligen Mitarbeiter:innen besuchte(n) Einrichtung(en) vorlegen.
- Bei Zweifeln an der Echtheit oder Richtigkeit des Nachweises unverzüglich das Gesundheitsamt benachrichtigen.
Möll: „An vorderster Stelle sollte immer das Wohl der Patient:innen stehen. Wir alle können und sollten unseren Beitrag zum Arbeits- und Infektionsschutz leisten.“
Quelle: BVMed
27.06.2022