Artikel • Milliardenschwere Maßnahmen

Krankenhausfinanzierung: Covid-19 bewegt enorme Summen

Die milliardenschweren Maßnahmen, die deutschen Krankenhäusern helfen sollen, gut durch die Covid-19-Pandemie zu kommen, waren Thema beim 43. Deutschen Krankenhaustag.

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Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft

„Es war kein goldenes Jahr für die Krankenhäuser und ein schwarzes Jahr für die Welt“, seufzt Georg Baum, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Der Grund für die schlechte Nachrede, die dem Jahr 2020 anhaftet, ist natürlich die Covid-19-Pandemie, die ihren Schatten auch auf den 43. Deutschen Krankenhaustag warf. Zum einen musste die Tagung ausschließlich im digitalen Raum über die Bühne gehen, zum anderen zog sich das Thema Covid-19 durch so gut wie jeden Vortrag. Baum, der bald in den Ruhestand geht, nahm die pandemiebedingten Konsequenzen auf den letzten von ihm begleiteten Krankenhaustag mit Bedauern hin.

Die Covid-19-Pandemie hat natürlich auch massive Auswirkungen auf die Krankenhausfinanzierung. Mit dem Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz wurden die stationären Kapazitäten und die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten kurzfristig erhöht, die Liquidität der Krankenhäuser verbessert und die Krankenhäuser in verschiedenen Bereichen entlastet. Dabei wurden und werden enorme Summen bewegt. Von allen coronabedingten Ausgaben des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) fällt der Löwenanteil, nämlich rund 90 Prozent, auf den Krankenhausbereich. „Die krankenhausbezogenen Maßnahmen, um mit Covid-19 umzugehen, liegen finanziell im zweistelligen Milliardenbereich“, betonte Ferdinand Rau, Leiter des Referats „Wirtschaftliche Fragen der Krankenhäuser“ im Bundesministerium für Gesundheit bei seinem Vortrag auf dem 43. Deutschen Krankenhaustag.

Die beiden größten Posten sind die Freihaltepauschale, also der Ausgleich für die Freihaltung von Betten für Covid-19-Patienten, und der Intensivbettenbonus, ein Bonus in Höhe von 50.000 Euro für jedes Intensivbett, das zusätzlich geschaffen wird. Mit Stand 27. Oktober 2020 wurden für die Freihaltepauschale rund 8,97 Milliarden Euro an Steuergeldern aufgewendet, die Förderung von zusätzlichen 12.710 Intensivbetten schlug mit rund 635 Millionen Euro zu Buche. 

Laut einem Gutachten des Expertenbeirates, der das Gesundheitsministerium in dieser Frage berät, ist es seit Ausbruch der Pandemie zu deutlichen Leistungsrückgängen in den deutschen Krankenhäusern gekommen. Die Leistungen von Januar bis Mai 2020 sind – mit Ausnahme psychiatrischer Einrichtungen – im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 15 Prozent zurückgegangen (11 Prozent bei den Notfällen und 20 Prozent bei den Einweisungen). Dennoch kam es bei den Erlösen im Durchschnitt zu einem Zuwachs von zwei Prozent. „Die 560 Euro pro Tag und pro Bett, die bis zur Jahresmitte galten, brachten für die Mehrheit der Krankenhäuser eine Überzahlung mit sich“, erläutert Rau. Bei sehr großen Kliniken und Universitätskliniken hingegen sei es teils auch zu Erlöseinbußen gekommen. 

Ständige Anpassungen beim Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz

Der Gesetzgeber hat gewissermaßen einen Schlussstrich unter das Jahr 2020 gezogen, was die Erlöse betrifft

Ferdinand Rau

Neben Freihaltepauschale und Intensivbettenbonus bringt das Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz auch eine Reihe anderer Maßnahmen mit sich, die zu einer finanziellen Entlastung führen sollen. Dazu gehört der PSA-Zuschlag, der die Mehrkosten für die persönliche Schutzausstattung (PSA) abbilden will. Dieser fallbezogene Zuschlag war zunächst auf 50 Euro taxiert, wurde dann aber im Zuge der Covid-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung bei der Behandlung von Covid-Patienten auf 100 Euro angehoben und bis 30. September 2020 verlängert. 

Zudem wurde der Pflegeentgeltwert von 146,55 Euro auf 185 Euro angehoben, mit Geltungsdauer bis zum Jahresende. „Für diese 185 Euro gilt eine Begünstigungsregel – aber Obacht: die Mittel müssen zweckentsprechend für die Pflege am Bett verwendet werden“, warnt Rau.  

Entlastungen gibt es auch bei der Krankenhaus-Abrechnungsprüfung. Wegen der Pandemie wurde die Prüfquote für 2020 auf fünf Prozent abgesenkt und für das kommende Jahr auf 12,5 Prozent festgelegt; im Jahr 2022 soll dann ein Prüfquotensystem eingeführt werden. Die geplante Einführung von Strukturprüfungen wurde um ein Jahr verschoben.

Als weitere Maßnahme hat der Gesetzgeber den vorgesehenen Aufschlag von 300 Euro für Krankenhaus-Abrechnungen, die 2020 und 2021 nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) hätten gemindert werden sollen, aufgehoben. Überdies wurde die Zahlungsfrist der Krankenkassen für Krankenhausrechnungen radikal verkürzt: Sie beträgt nun bis Jahresende fünf Arbeitstage. Des Weiteren wurde für 2020 der Fixkostendegressionsabschlag (FDA) ausgesetzt. „Last but not least hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass bei Mehr- oder Mindererlösen krankenhausindividuell abweichende Vereinbarungen getroffen werden können“, schließt Rau seine Ausführungen zum Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetz. 

Mit dem Krankenhauszukunftsgesetz vorbauen

Ein weiteres Gesetz, das im Kontext der Corona-Pandemie Auswirkungen auf die Finanzen der Krankenhäuser hat, ist das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG). Auch hier geht es um Mehr- und Mindererlöse. „Der Gesetzgeber hat gewissermaßen einen Schlussstrich unter das Jahr 2020 gezogen, was die Erlöse betrifft“, erklärt Rau. Überschießende Erlöse müssen von den Krankenhäusern nicht zurückgezahlt werden, auf Verlangen eines Krankenhauses kann jedoch über den Ausgleich coronabedingter Erlösrückgänge verhandelt werden. Die krankenhausindividuell ausgehandelten Ausgleiche werden über Zuschläge auf die laufenden Entgelte abgewickelt. Die Vertragsparteien haben auf Bundesebene bis 31. Dezember 2020 entsprechende bundeseinheitliche Rahmenbedingungen zu treffen. Auch für weitere coronabedingte Mehrkosten, die nicht anderweitig finanziert sind, können die Krankenhäuser einen Ausgleich vereinbaren. Auch hier erfolgt die Abwicklung über krankenhausindividuelle Zuschläge. Diese Regelung ist insbesondere für die Mehrkosten von persönlicher Schutzausstattung ab Oktober 2020 gedacht.

Im KHZG wurde auch klargestellt, dass der Fixkostendegressionsabschlag grundsätzlich weiterhin über drei Jahre läuft, wobei aber das Jahr 2020 ausgenommen bleibt. „Um Streit zu vermeiden, wird im Gesetz genau durchdekliniert, was das für die einzelnen Jahre bedeutet“, erläutert Rau.

Schließlich und endlich ist im KHZG die Corona-Prämie für Pflegekräfte im Krankenhaus geregelt, die durch Covid-19 besonders belastet sind. Anspruch darauf haben Krankenhäuser für ihr Pflegepersonal am Bett (PKaB), die von Januar bis Mai beschäftigt waren, sofern eine gewisse Anzahl an Betten mit Covid-19-Patienten belegt war: Bei Häusern mit weniger als 500 Betten sind das mehr als 20 Covid-Fälle, bei Häusern mit mehr als 500 Betten liegt das erforderliche Minimum bei 50 Fällen. „Die Gelder müssen den Beschäftigten bis Dezember ausgezahlt werden, damit das auch steuer- und abgabenfrei gelingen kann“, mahnt Rau und fügt hinzu: „Wenn die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet werden, sind sie zurückzuzahlen.“ 

Auch im Zweiten Bevölkerungsschutzgesetz gibt es Regelungen, die für den Krankenhausbereich relevant sind. Dazu zählt ein Zusatzentgelt für Testungen auf Corona-Infektionen an Patienten, die ab dem 14. Mai 2020 voll- oder teilstationär behandelt wurden. Das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz, das weitere krankenhausrelevante Regelungen in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie mit sich bringt, wurde erst nach Redaktionsschluss im Bundestag verabschiedet. 


Krankenhausfinanzierung 2021, 43. Deutscher Krankenhaustag, 16.11.2020

27.11.2020

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