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Organspender nach Hirntod? Neue Regelung schafft Klarheit
Entscheidende Frage am Lebensende eines Patienten: Wer kommt bei schwerster Hirnschädigung aus ärztlichen Gesichtspunkten als Organspender infrage? Klarheit schafft nun die jetzt im Herbst in Kraft getretene Richtlinie „Spendererkennung“ der Bundesärztekammer.
„Diese hat eine entscheidende Bedeutung für die Abläufe im Rahmen der Organspende auf den Intensivstationen“, sagt Professor Klaus Hahnenkamp, Mitautor der neuen Richtlinie sowie Sprecher der Sektion „Organspende und Organtransplantation“ der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI). Anspruch der Autoren der Richtlinie sei, bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Organspende durch klare und eindeutige Definitionen abzulösen.
Die komplette Richtlinie zur Spendererkennung ist auf der Website der Bundesärztekammer veröffentlicht.
Die neue Richtlinie löst bestehende Festlegungen aus dem Jahr 2007 ab. Die aktuelle Fassung ist zudem neu strukturiert worden, um im Patienteninteresse ärztliche Handlungssicherheit in einer immer komplexer werdenden Versorgungs- und Behandlungssituation zu gewährleisten. Die neuen Festlegungen haben Auswirkungen auf die ärztliche Beurteilung potenzieller Organspender, die erforderlichen organerhaltenden Maßnahmen, die in diesem Zusammenhang notwendigen Abläufe bis zur Feststellung des irreversiblen Hirn-Funktionsausfalls, die Einbeziehung der Koordinierungsstelle und die Einbeziehung des Patientenvertreters sowie der Angehörigen. „Die neue Richtlinie zur Spendererkennung orientiert sich nun an den praktischen Herausforderungen“, sagt Hahnenkamp, Direktor der Klinik für Anästhesiologie an der Universitätsmedizin Greifswald.
Besteht der Wunsch einer Organspende, dann werden intensivmedizinische Maßnahmen veranlasst, bis die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt ist
Klaus Hahnenkamp
Die Überarbeitung ist dringend notwendig geworden, nachdem sich aus den jüngsten Novellierungen des Transplantationsgesetztes, des Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts, des Patientenrechtegesetzes sowie den Stellungnahmen der Bundesärztekammer, des Deutschen Ethikrates und der DIVI neue medizinische, rechtliche und ethische Aspekte zur ärztlichen Beurteilung potenzieller Organspender ergeben haben. „Kernelement der Richtlinie ist, dass wir als intensivmedizinisch tätige Ärzte im Krankenhaus eine Organspende bei potenziellen Organspendern ermöglichen müssen, wenn ein prinzipieller Wunsch zur Organspende besteht“, erläutert Hahnenkamp. „Der Wunsch nach einer Organspende soll bereits zum Zeitpunkt eines zu erwartenden oder vermuteten Hirnfunktionsausfalls erfragt und eruiert werden. Insbesondere, bevor eine Organspende durch Überleiten auf ein palliatives Therapieziel unmöglich wird.“
Falls der Wunsch nicht im Vorfeld schriftlich festgehalten wurde, muss ein Gespräch mit den Patientenvertretern geführt werden. Im Rahmen von sogenannten „End-of-Life-Decisions“ muss auch eine medizinisch mögliche Option der Organspende berücksichtigt werden. „Im Behandlungsablauf von Patienten mit schwersten Hirnschädigungen wird somit die Achtung des Patientenwillens durch frühzeitige partizipative Entscheidungsfindung für medizinische Maßnahmen und Therapieziele sichergestellt“, sagt Klaus Hahnenkamp. Bestehe kein Wunsch nach einer Organspende, könne bereits vor Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls auf ein palliatives Therapieziel übergeleitet werden. „Besteht der Wunsch einer Organspende, dann werden intensivmedizinische Maßnahmen veranlasst, bis die Feststellung des irreversiblen Hirnfunktionsausfalls erfolgt ist“, so Hahnenkamp. Nach dessen Feststellung werden dem Transplantationsgesetz folgend die nächsten Angehörigen abschließend gefragt, ob eine Zustimmung zur Organspende (weiterhin) vorliegt. Bis zur Durchführung der postmortalen Organspende werden intensivmedizinische Maßnahmen zur Sicherung der Homöostase der Organe weiter aufrechterhalten. Der Transplantationsbeauftragte begleitet den Gesamtprozess als Ansprechpartner im Krankenhaus.
Quelle: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI)
21.10.2020