Bestechend einfach: Die vier Grundregeln gegen Bestechung

In einem 2010 ergangenen und einiges Aufsehen erregenden Beschluss hat das Oberlandesgericht Braunschweig Vertragsärzte als „Beauftragte“ der Krankenkassen qualifiziert und damit als erstes Obergericht den Anwendungsbereich des § 299 Strafgesetzbuch (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) auch für Vertragsärzte eröffnet.

Dr. iur. Maximilian Warntjen
Dr. iur. Maximilian Warntjen

Mit Spannung wird daher derzeit die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen erwartet, die die Stellung der Freiberufler zu den Kostenträgern endgültig klären wird. Sollten die höchsten deutschen Bundesrichter Vertragsärzte tatsächlich als Beauftragte der Krankenkassen oder sogar als Amtsträger ansehen, so dürfte dies bislang noch nicht absehbare Konsequenzen für diese Berufsgruppe haben. Es ist also mit ziemlicher Sicherheit davon auszugehen, dass sich die Rechtsprechung zukünftig verschärfen wird, denn die Gerichte weiten den Anwendungsbereich der Korruptionsstraftatbestände immer mehr aus, und Schwerpunktstaatsanwaltschaften nehmen verstärkt die Wechselbeziehungen zwischen Ärzten und Apothekern und insbesondere die Marketingmaßnahmen von Pharmaunternehmen ins Visier. 

Stehen also Ärzte, die mit der Industrie zusammenarbeiten, künftig schon automatisch unter verschärfter Beobachtung der Strafverfolgung? „Nein“, meint Medizinrechtsfachanwalt Dr. Maximilian Warntjen aus München. „Wenn der Mediziner vier wichtige Grundsätze beachtet, dann kann er selbst bei Ermittlungen in seinem Umfeld gelassen bleiben. Das erste Prinzip ist das der Trennung und besagt, dass kein Zusammenhang zwischen einer Leistungs- und Beschaffungsentscheidung bestehen darf. Im zweiten Prinzip ist die Äquivalenz geregelt, das heißt, es muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestehen. Das dritte Prinzip verfolgt die Transparenz: Sämtliche Kontakte zwischen Produkt- und Arzneimittelherstellern und Krankenhausmitarbeitern müssen nach allen Seiten offen sein, und insbesondere muss die Krankenhausverwaltung unter Offenlegung aller für die Beurteilung wesentlichen Fakten eingebunden sein. Das vierte Prinzip schreibt die Dokumentation fest.“ Leider gibt es nicht in allen deutschen Krankenhäusern in Anlehnung an diese Prinzipien klare Regeln und Dienstanweisungen.

Während einige Häuser ihren Ärzten die Annahme jeglicher Drittmittel komplett untersagen, sind andere Verwaltungen bisher noch kaum für die Problematik sensibilisiert. Welche strafrechtlichen Risiken birgt die Zusammenarbeit mit Partnern, wenn die genannten Prinzipien nicht eingehalten werden? „Der Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bedroht kurz gefasst den Beauftragten mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Einer Geldstrafe muss ins Auge sehen, wer für eine unlautere Bevorzugung eines anderen im Wettbewerb einen Vorteil annimmt“, erklärt Dr. Warntjen. Konkret könnte seitens der Staatsanwaltschaft so beispielsweise überprüft werden, ob ein Mediziner das Präparat eines bestimmten Herstellers nur deshalb bestellt und verordnet hat, weil er von dem Unternehmen einen Vorteil, etwa in Form eines gutdotierten Referentenvertrags oder der Einladung zu einem mehrtägigen auswärtigen Kongress samt Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten erhalten hat. Andererseits ist aber auch zu beachten, dass geringwertige Vorteile kaum geeignet sind, einen Arzt in seiner Verordnungs- oder Beschaffungsentscheidung zu beeinflussen.

Nach wie vor dürfte damit die Teilnahme an einem Imbiss im Anschluss an eine durch ein Pharmaunternehmen finanzierte Fortbildungsveranstaltung oder die Entgegennahme von Werbegeschenken (Kalender etc.) strafrechtlich unbedenklich sein, da sie von nur geringem wirtschaftlichen Wert sind und der sozialen Üblichkeit entsprechen.

Noch völlig offen ist dagegen, wie Gerichte die Annahme von Vorteilen ohne Erbringung einer Gegenleistung durch den Vertragsarzt beurteilen. Ein praktisches Beispiel hierfür wäre etwa das Angebot eines Pharmaunternehmens an einen Vertragsarzt, Rechtsanwaltskosten zu übernehmen, oder gar die komplette Übernahme von festgesetzten Regresszahlungen. „Strafgerichte könnten hier den Umstand der fehlenden Gegenleistung als Indiz dafür werten, dass mit der Zuwendung des Vorteils eine unlautere Bevorzugung bezweckt wird, die so genannte Unrechtsvereinbarung“, so Dr. Warntjen.

Folglich ist immer darauf zu achten, dass im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen Leistung und Gegenleistung in einem angemessenen Verhältnis stehen. „Ist beispielsweise das für einen Vortrag vorgesehene Honorar doppelt so hoch wie üblich, so dürfte dies für Staatsanwaltschaften und Strafgerichte die Vermutung nahelegen, dass eine Unrechtsvereinbarung zwischen Pharmaunternehmen und Vertragsarzt besteht. Man sollte sein Bauch bzw. Fingerspitzengefühl bei Vereinbarungen mit der Industrie nicht außer Acht lassen, meistens zeigt es den richtigen Weg an“, resümiert der Rechtsanwalt.

 

Veranstaltungshinweis

Saal Wachsmann
Fr, 18.05., 16:30 – 17:15 Uhr
Was geht und was geht nicht in der Zusammenarbeit zwischen
Industrie und angestellten Ärzten eines Krankenhauses?
Warntjen M / München
Session: Umgang mit Industriepartnern und Drittmitteln

 

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Im Profil

Dr. iur. Maximilian Warntjen studierte an den Universitäten Freiburg, Paris und München Rechtswissenschaft
und promovierte 2007 an der Universität Göttingen. Seit 2007 ist er als Rechtsanwalt ausschließlich im Medizinrecht tätig, zunächst in einer Kanzlei in Berlin, seit 2009 für Ulsenheimer & Friederich in München. Seit 2011 ist er Fachanwalt für Medizinrecht.

Dr. Warntjen berät und verteidigt Ärzte in Strafverfahren gegen sämtliche Vorwürfe, die im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung erhoben werden. In letzter Zeit treten dabei neben die „klassischen“ Straftatbestände des Arztstrafrechts, etwa fahrlässige Körperverletzung bzw. Tötung oder Abrechnungsbetrug, auch Verfahren wegen des Verdachts der Korruption im Gesundheitswesen. 

17.05.2012

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