4 RADIOLOGIEREPORTRUHR 2015 MRTA & RECHT RisikeneinerUntersuchungodereiner Behandlung nur durch einen Arzt er- folgen darf. Der untersuchende Radi- ologe kann die Aufklärung auf einen anderen Arzt, der fachlich qualifiziert ist, übertragen, nicht aber auf die/den MTRA. Befragungen des Patienten, die nicht im Zusammenhang mit der Risikoaufklärung stehen, etwa über Voruntersuchungen, familiäre Vor- belastungen des Patienten oder Kon- traindikationen, dürfen an die/den MTRA delegiert werden. Das sind originäre Informationspflichten, die aus der Röntgenverordnung (RöV) hervorgehen, jedoch nicht aus dem Be- Welches Detektor- system nutze ich? In der heutigen Praxis kom- men entweder Speicherfolien- oder Flachbilddetektoren zum Einsatz, die sich primär im Hinblick auf Dosisbedarf und Bildqualitätunterscheiden.Die Flachbilddetektorenhabenihre Anfangsbeschränkungen über- wunden, sie sind mittlerweile auch mobil geworden, univer- seller einsetzbar und – was den Dosisbedarf anbelangt – besser alsdieSpeicherfolie.„Alleinauf der Station ist es weiterhin ein- facher, mit der Speicherfolie zu röntgen, und von den Anschaf- fungskosten ist dieses System günstiger. Dafür können die Flachbilddetektoren die Rönt- genstrahlen besser ausnutzen. Die detektive Quanteneffizi- enz (DQE) liegt bei Flachde- Ä rztliche Leistungen müssen grundsätzlichvomArztpersön- licherbrachtwerden.Dennoch fallen darunter auch Aufgaben, für die die/der MTRA ebenfalls gut ausgebildet und fachlich qualifiziert ist. Lange Zeit gab es jedoch keine gesetzliche Regelung darüber, welche Maßnahmen der Radiologe denn nun genau an sein medizinisches Fachper- sonalübertragendarfundwelchenicht. Das hat sich 2013 mit der Einführung des Patientenrechtegesetzes geändert, das die Rechte und Pflichten aus dem Behandlungsvertrag regelt. Weil es dennoch immer wieder zu Unsicher- heiten in Bezug auf die Delegations- möglichkeiten von ärztlichen Aufga- ben kommt, veröffentlicht die Deut- sche Röntgengesellschaft (DRG) in Kürze eine Stellungnahme, die noch einmal differenziert über die ärzt- lichen Aufklärungspflichten bei dia- gnostischen Röntgenuntersuchungen informieren wird. Maßgeblich mitver- antwortlichfürdiesenLeitfadenistder Justitiar der DRG und Fachanwalt für Medizinrecht Prof. Dr. Peter Wigge. Er gibt einen Überblick zu den wich- tigsten Fakten. Herr Prof. Wigge, was darf die/ der MTRA und was nicht? Nach der Röntgenverordnung gilt der Grundsatz,dassderArztbeieinerstan- dardmäßigen Routineuntersuchung nicht anwesend sein muss. In diesen Fällen darf er die technische Durch- führung der radiologischen Untersu- chung an die/den MTRA übertragen. D as digitale Röntgen hat inzwi- schen in nahezu allen Praxen und Kliniken Einzug gehalten und natürlich auch die Lehr- pläne der MTRA-Schulen verändert. Analoges Röntgen wird nur noch ru- dimentär gelehrt, um die Grundlage der digitalen Radiographie zu verste- hen. Dabei gibt es für die angehenden MTRA viel zu beachten: Welches digi- taleDetektorsystemverwendeichund wie funktioniert es? Wie interpretiere ich das Bild und wozu brauche ich den Dosisindikator? Auf all diese Fra- gen weiß Ute Zillmann, Leiterin der Schule für medizinisch-technische Ra- diologieassistenten am Universitätskli- nikumEssen,ausführlicheAntworten. Trotzdem muss er sich in der Nähe der Untersuchungsräume aufhalten, um gegebenenfalls bei Fragen oder Pro- blemen sofort eingreifen zu können. Anders ist das bei den medizinischen Fachangestellten: Auch diese benöti- gen in jedem Fall die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Eben- so wie MTRAs, die sich noch in der Ausbildung befinden, dürfen sie die Durchführung radiologischer Unter- suchungen nur unter ständiger Auf- sicht eines Arztes mit voller oder aus- reichender Teilfachkunde im Strahlen- schutz ausüben. Was passiert, wenn bei der radiologischen Untersuchung durch die/den MTRA doch etwas schiefläuft? Im Normalfall haftet der Arzt für das FehlverhaltenseinerAngestellten,weil der Behandlungsvertrag nur zwischen Arzt und Patient geschlossen wird und nicht zwischen Patient und Ange- stellten. Bei diagnostischen Röntgenleistungenkommtes aufgrund der geringen Strah- lendoseninderRegelnichtzu Gesundheitsschäden. Selbst wenn der Patient nicht ord- nungsgemäß geröntgt wird, ist die Strahlenbelastung so niedrig, dass daraus keine Körperverletzung resultiert, diedannzumSchadensersatz führen könnte. Es kann aber sein, dass der Patient wäh- rend des Vorgangs einen an- deren Schaden erleidet, zum Beispiel vom CT-Tisch fällt, weil er nicht richtig gesichert worden ist. Dann haftet laut Vertrag zwar der Arzt beziehungsweise das Krankenhaus. Wenn die/der MTRA aber grob fahrlässig gehandelt hat, ist denkbar, dass auf sie/ihn ein delik- tisches Haftungsverfahren zukommt. Sie/Er haftet aufgrund ihres/seines Verschuldens ebenfalls, wenn sie/er bei der Verabreichung von Kontrast- mitteln nicht überprüft, ob bei dem Patienten Kontraindikationen gegen das Kontrastmittel bestehen. Welche gesetzlichen Vorgaben haben sich durch das Patientenrechtegesetz genau ergeben? Sowohl in den Bestimmungen über den Behandlungsvertrag nach den §§ 630a ff. BGB als auch in der Ge- setzesbegründungistausdrücklichvor- gegeben,dassdieAufklärungüberdie Delegationärztlicher LeistungenandenMTRA Digitalistnichtgleichdigital Do’s & Don’ts Über die Unterschiede und die Aufgaben der MTRA in der digitalen Radiographie Prof. Dr. Peter Wigge ist Honorarprofessor an der Universität Münster für Arbeits-, Sozial- und Wirt- schaftsrecht und Mitherausgeber verschiedener Zeitschriften sowie Autor zahlreicher Aufsätze und Bücher im Bereich des Medizinrechts. Zudem berät er seit 1997 die Deutsche Röntgengesellschaft als Justitiar. Im Jahr 2001 gründete er die auf das Medi- zinrecht spezialisierte Anwaltskanzlei Rechtsanwälte Wigge in Münster, die mittlerweile Dependancen in Hamburg und Lüdinghausen hat. Seit 2006 ist er Vor- standsmitglied im Bundesverband Managed Care e.V. Berlin. Zudem ist Prof. Wigge seit 2011 Vorstandsvor- sitzender im BMC Regional NRW Münster. handlungsvertrag.Allerdingsbestehen auch ärztliche Informations- und Be- fragungspflichten nach der RöV. Her- vorzuheben ist hier die Aufklärung von Schwangeren über die Risiken einer Röntgenuntersuchung, die aus- drücklichvondemanwendendenArzt durchzuführen ist. Bei Untersuchungen, bei denen Konstrastmittel eingesetzt werden, muss ebenfalls eine Aufklärung durch den Arzt persönlich über die Risiken der Injektion und des Arzneimittels erfolgen. Das gilt auch dann, wenn die/der MTRA über die Nebenwir- kungen informiert und befugt ist, das Kontrastmittel zu verabreichen. Denn mögliche Folgen für den einzelnen Pa- tienten sind nur aus seinem gesamten Krankheitsbild abzuleiten, das allein der Arzt beurteilen kann. Vielen Dank für das Gespräch, Herr Prof. Wigge! tektoren bei 80 Prozent, während sie bei den ersten Speicherfolien bei 25 und heute bei etwa 60 Prozent liegt“, schildert Ute Zillmann. Die Unterschiede in der räum- lichen Auflösung zwischen den bei- denDetektorsystemensindnichtganz so erheblich. Die Grenzauflösungen bei der Speicherfolie liegen bei 2,5 Li- nienpaaren, im besten Fall bei 3, bei den Flachdetektoren hingegen bei 3,6 Linienpaaren pro Millimeter. Insge- samt gilt: Je mehr Linienpaare pro Millimeter differenzierbar sind, desto besser ist die Auflösung. Bildentstehung und -verarbeitung Die MTRA muss auch wissen, wie das digitale Bild zustande kommt beziehungsweise welche Auswirkung die Nachbearbeitung eines Bildes hat. Die unterschiedlichen Schwächungen von Röntgenstrahlen, hervorgerufen durch den Patienten und die Einblen- dung, werden im Detektor in Form elektrischer Impulse auf einer Matrix abgebildet.„Nunistzunächstentschei- dend, dass der Computer dieses elek- tronische Bild auf der Matrix erkennt: Veranstaltungshinweis: Raum: Tagungsraum 1 + 2 Freitag, 30.10.2015, 15:30–16:15 Uhr Zugang legen, Aufklärungs- gespräch führen, …? Delega- tion ärztlicher Leistungen auf die/den MTRA – Möglich- keiten und Grenzen Peter Wigge, Münster Session: MTRA-Fortbildung Strahlenschutz und Bildqualität, MTA-Dialog 5 (2012). Quelle: H. Hölzemann (2012)