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Garmisch2016

6 CT2016GARMISCH rechtlich relevant sein und der Staatsanwalt kannselbstdannermitteln,wennderPatient keineStrafanzeigegestellthat,dennzumeist wirdeinsogenanntesbesonderesöffentliches Interessebejaht.GeldauflagenundGeldstra- fentreffendenArztpersönlich.Erreichteine Geldstrafe eine bestimmte Höhe, kann das mit einer Vorstrafe des Arztes einhergehen. Welche Anschuldigungen sind juristisch besonders tückisch? Behandlungsfehler können darin bestehen, dass in der Diagnostik Befunde falschinterpretiertoderwichtige Untersuchungen – Befunderhe- bungen – unterlassen wurden. Während im ersten Fall Ärzten auch einmal eine Fehlinterpreta- tionzugestandenwird,sofernsie ihre Sorgfaltspflicht erfüllt ha- ben, wiegt die Unterlassung ei- ner diagnostischen Maßnahme imzweitenFalldeutlichschwerer. Beim sogenannten Befunderhe- bungsfehler wird die Patienten- seite beweisrechtlich stark be- günstigt.Wenigerbekanntistdie Tatsache, dass der Arzt auch für FehlerbeidelegiertenLeistungen verantwortlich gemacht werden kann. Denn sowohl der ange- stellte Arzt, der nicht sorgfältig delegiert, als auch der niederge- lassene Arzt haften gegenüber dem Patienten auch für Fehler und Pflichtverletzungen, die de- ren nichtärztliches Personal im Rahmen der delegiertenLeistungenbegeht.Diemoderne Radiologie ist ohne den engagierten Einsatz qualifizierternichtärztlicherMitarbeitergar nicht denkbar. Gerade an dieser Schnittstel- le drohen jedoch Haftungsrisiken, einerseits wenn es darum geht, welche Aufgaben über- haupt delegiert werden dürfen, andererseits wenn es um Fragen der Qualifikation, Über- wachung und nicht zuletzt der Durchfüh- rungsverantwortung der MTRA selbst geht. Was ist bei delegierten Leistungen zu beachten? Delegationsfähig sind Leistungen, deren Durchführung kein ärztliches Wissen und Können erfordert. In Betracht kommen beispielsweise physikalisch-medizinische Leistungen, Wechsel des Dauerkatheters, Durchführung einfacher Messverfahren (audiometrische Messungen, Prüfung des Hörens), einfache Laborleistungen und un- terstützende Maßnahmen der Diagnostik wie etwa Blutentnahme und EKG. Die de- legationsfähigen Leistungen in der Radiolo- giesindnichtsoeindeutigaufzulisten.Nicht delegierbar sind grundsätzlich radiologische Kernleistungen wie Diagnostik, Differenzi- aldiagnostik, Beratung, Therapie und Auf- klärung. Insbesondere die Bedeutung der Aufklärung wird häufig unterschätzt. Denn alles, was auf den Körper einwirkt – von einem Nadelstich über Strahlung bis zum Kontrastmittel –, ist rechtlich zunächst eine Körperverletzung. Und wenn diese Einwir- kung ohne adäquate Aufklärung und damit ohne rechtswirksame Einwilligung vorge- nommen wurde, kann juristisch dem Vor- wurf einer Körperverletzung nur mit Mühe begegnet werden. Wann ist der Radiologe auf der sicheren Seite? Für ein Aufklärungsgespräch darf der Arzt einen Mitarbeiter zur Unterstützung he- ranziehen. Das wesentliche Arzt-Patienten- Gespräch darf jedoch niemals an einen nichtärztlichen Mitarbeiter delegiert wer- den. Rein unterstützende und assistierende AufgabensindinderRegelunproblematisch. In jedem Fall aber hat der Arzt sicherzustel- len,dassdasnichtärztlichePersonal,andaser delegiert, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung der delegierten Leistung mitbringt (Auswahlpflicht). Zu- dem hat er es zur Erbringung der Leistung anzuleiten (Anleitungspflicht) und im Wei- teren die Ausübung durch den nichtärzt- lichen Mitarbeiter regelmäßig zu überwa- chen (Überwachungspflicht). So hat in die- semSinneinOberlandesgerichtineinersehr sorgfältig begründeten Entscheidung darge- legt,unterwelchenVoraussetzungenimEin- zelfall eine MTRA intravenös eine Techneti- um-Injektionverabreichendurfte.Zweifellos liegt die Schwierigkeit der rechtlichen und damit der haftungspräventiven Einschät- zung in den Details des Einzelfalls. Bei der Delegation eigentlich ärztlicher, gleichwohl grundsätzlichdelegierbarerAufgabenistalso immer Vorsicht geboten.  Fortschritte und Innovationen be- stimmen in der Radiologie die Dis- kussion. Welches Therapieverfah- renversprichtfürdenPatientenden größten Heilungserfolg? Doch in der prak- tischen Tätigkeit im Krankenhaus oder in der Niederlassung muss sich der Radiologe auch mit rechtlichen Aspekten auseinander- setzen, ist doch der Eingriff am menschlichen Körper Kern des Arztberufs. Dabei sind notwen- dige Therapie und Körperverlet- zungmanchmaleineFragederPer- spektive. Mit den medikolegalen Aspekten der Radiologie beschäf- tigt sich die Münchner Rechtsan- wältin Dr. Tonja Gaibler. Welche Relevanz haben juristische Aspekte für den Radiologen? Wir leben in einem Zeitalter, in dem die Arzthaftung Hochkon- junktur hat. Die moderne Hoch- leistungsmedizin bietet immer mehr diagnostische und therapeu- tischeMöglichkeiten.DieBehand- lungen werden für den Patienten sicherer, gleichzeitig wird das Eis, auf dem sich der Arzt bewegt, zu- nehmend dünner. Für Ärzte steigt das Risiko, in die Fänge der Justiz zu geraten. Das am 26.02.2013 in Kraft ge- tretene Patientenrechtegesetz, das unter an- derem die Pflichten des Arztes erstmals im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert hat,bringtneueHerausforderungenmitsich. ZwarwurdeimWesentlichendiebereitssehr differenziert entwickelte höchstrichterliche Rechtsprechung in Gesetzesform gegos- sen, dennoch – das zeigen nun erste ober- gerichtliche Entscheidungen – sollte nicht unterschätzt werden, dass durchaus auch Neuerungen und Neuinterpretationen der bekannten rechtlichen Vorgaben juristische Fallstricke bereithalten. Worauf muss ein Arzt im Falle eines Falles gefasst sein? Ein Behandlungsfehler kann immer zivil- rechtlich und strafrechtlich verfolgt wer- den. Was viele nicht wissen: Beim Zivilrecht stehen sich Arzt und Patient gleichberech- tigt gegenüber, der Richter fungiert gewis- sermaßen als Schlichter. Dabei geht es um Schadensersatz und Schmerzensgeld – also einen geldwerten Ausgleich für einen erlit- tenenGesundheitsschaden,dernachweisbar auf ein Fehlverhalten der Behandlerseite zu- rückzuführen ist. Der Ausgleichsbetrag ist in aller Regel durch die Haftpflichtversiche- rung des Arztes gedeckt. In einem strafrecht- lichen Verfahren ermittelt der Staatsanwalt. Für den Arzt ist es nicht möglich, sich gegen den persönlichen Schuldvorwurf zu versi- chern. Auch kleinste Fehler können straf- CT (MDCT) in wenigen Sekunden und mitderCone-Beam-CT(CBCT)innerhalb von 20 bis 40 Sekunden untersucht wer- den. Wobei die CBCT inzwischen beginnt, die MDCT zu ersetzen, da ihre Auflösung mit einer 0,150 mm Schichtdicke gegenü- ber 0,500 bis 0,625 bei der MDCT besser ist und die Strahlendosis um zwei bis acht Mal niedriger. Bei welchen Krankheitsbildern kommt die CBCT zum Einsatz? Die wichtigsten Krankheitsbilder sind im Überblick: 1. angeborene Fehlbildungen des äußeren Gehörgangs und Mittelohrs (teilweise auch fürdasInnenohr,hieristaberauchdieMRT möglich) 2. akute/chronische Mittelohrentzündung sowieTympanosklerose,LyseoderEntmine- ralisierung der Gehörknöchelchen 3. Otosklerose; die Otosklerose ist genetisch bedingt, die eigentliche Ursache (vaskulär, viral oder metabolisch) wird noch diskutiert 4. Trauma (Frakturen, Gehörknöchelchen- Luxation etc.) 5. Cholesteatom (Fisteln im Innenohr, Ge- hörknöchelchen- und Mittelohrwand- Zerstörung, Relation zum Kanal des Nervus facialis, präoperativer Fahrplan); Bestätigung und Charakte- risierungdesCholesteatoms durch die MRT) 6. Detektion von Verkal- kungen im Innenohr/Coch- lea(Labyrinthitisossificans), dieseVerkalkungenmüssen voreinemCochlea-Implant ausgeschlossen werden; Nachweis einer Dehiszenz des oberen Bogengangs 7. Postoperative Überprüfung (Kolben-/ PORP-/TORP-Platzierung, Cochlea-Im- plantat-Positionen usw.) Kommen auch Notfälle vor? Erkrankungen des Schläfenbeins sind selten medizinische Notfälle. Traumata des Fel- senbeins mit möglichen Blutungen aus der Karotis und aus dem Bulbus venae jugularis sowieBeeinträchtigungendesNervusfacialis stellen solche Notfälle dar. Selten sehen wir eine Labyrinthitis ossificans, die sich einige Tage oder Wochen nach einer Meningokok- ken- oder Pneumokokken-Meningitis ent- wickeln kann. Diese stellt eine Kontraindi- kation für eine Cochlea-Implantation (CI) dar.DeshalbsolltemanvondiesenPatienten schnell ein CT-Untersuchung durchführen, um nicht die – einzige – Möglichkeit ver- streichen zu lassen, ein Cochlea-Implantat zu implantieren. Die CT hat einen festen Platz in derDiagnostikdesGehörs,setzt jetzt allerdings durch den Ein- satz der Cone-Beam-CT noch einendrauf,insbesonderebeiderBildgebung des Felsenbeins. Die kleinen anatomischen Strukturen des Ohrs können dank dieser Technik bei niedriger Strahlenbelastung gut dargestellt werden. Prof. Dr. Jan Cas- selman, Leiter der Abteilung Radiologie am Sint-Janshospitaal in Brügge, Belgien, erläu- tert, bei welchen Indikationen das Verfah- ren eindeutig Vorzüge zeigt. Sein Fazit: Die Bildgebung hat mit der Cone-Beam-CT ei- nen neuen Player im bildgebenden Konzert hinzubekommen. Das Felsenbein und seine Umge- bung ist eine sehr komplexe und äußerst kleine Struktur. Warum ist hier die CT die Methode der Wahl? Leideristesnichtsoganzeinfach,dennnach wie vor ist es die MRT, die beim Kleinhirn- brückenwinkelsowiegenerelliminnerenGe- hörgangundInnenohr eingesetztwird–wie auch bei der Diagnostik des Cholesteatoms. FürdiemeistenanderenKrankheitsbilderim Mittelohr ist die CT das geeignetste bildge- bendeVerfahrenundselbstimInnenohrbei Traumata,angeborenenFehlbildungen,Oto- skleroseundKnochendystrophieneinsetzbar. Was sind die Vor- und Nachteile der CT? Die CT ist hervorragend geeignet, um Kno- chen, insbesondere die sehr kleinen Gehör- knöchelchen, im Mittelohr darzustellen, und gilt zu Recht als die beste Technik, um Frakturenzudiagnostizieren.DieCTmacht vor allem Strukturen sichtbar, die von Luft umschlossen sind. Diese sind in der MRT nur sehr schwierig bis gar nicht abzubilden. Deshalb bleibt – mit Ausnahme des Choles- steatoms – die CT die Methode der Wahl fürdieBildgebungdesbelüftetenMittelohrs. Sie erlaubt eine schnelle Untersuchung: Das Schläfenbein kann mit der Multidetektor- Prof. Dr. Jan Casselman ist Leiter der Abteilung Ra- diologie am Sint-Janshospitaal in Brügge, Belgien. Darüber hinaus lehrt er seit 2007 als Gastprofessor an der Universität Gent. Casselman ist zertifizierter Kopf-Hals-Radiologe nach den Richtlinien der Europä- ischen Gesellschaft für Kopf-Hals-Radiologie (ESHNR) und stand ihr 1999 als Präsident vor. Seit 2006 ist er Mitherausgeber des renommierten Fachmagazins „Neuroradiology“ für den Kopf-Hals-Bereich. Dr. Tonja Gaibler ist seit 1998 Rechtsanwältin und seit 2005 Partnerin in der Sozietät Ulsenheimer Friederich in München. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht mit den Schwerpunkten im zivilen und strafrechtlichen Arzthaftungsrecht und vertritt ausschließlich die Behandlerseite. Darüber hinaus hält sie Vorträge auf Ärztekongressen und -symposien und berät präven- tiv im Bereich Risk-Management. Delegierte Leistungen Abgeben mit Augenmaß Das Schläfenbein – Diagnose leicht gemacht Donnerstag,21.01.2016, 9:20Uhr InnovationeninderHardware: SpezifischeScanner undPhoton-Counting-CT TonjaGaibler,München Session:Radiologie2026 Veranstaltung Cone-Beam CT von Cochlea-Implantaten bei zwei Patienten: Normale Lage der Elektroden in der Cochlea (links), inkorrekte Lage mit „flip over“ der Elektroden (rechts). ©Shutterstock Recht & Gesetz

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