Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Garmisch2015

recht & Gesetz die Beweislast umgekehrt.“ Der Arzt ist ver- pflichtet nachzuweisen, dass er korrekt auf- geklärt hat. Nachdem der Arzt für Aufklä- rungsfehler ebenso haftet wie für Behand- lungsfehler, ist für Patienten prozesstaktisch klug, bei einer Klage wann immer möglich auch auf einen Aufklärungsfehler hinzuwei- sen, um ein „zweites Standbein“ zu haben. Die Aufklärungspflicht umfasst Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken, Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eig- nungundErfolgsaussichtenimHinblickauf die Diagnose und Therapie. Bei der Aufklä- rung muss – ganz wichtig – auch auf Alter- nativen hingewiesen werden. Falsch behandelt, falsch gehandelt Ein Behandlungsfehler kann in der The- rapie, Diagnostik oder bei der Befunder- hebung auftreten. Für Radiologen ist vor allem der Diagnosefehler relevant. „Die Rechtsprechung sieht es zumeist als ver- meidbaren Fehler an, wenn ein Befund in den Bildern übersehen wird“, erklärt die Fachanwältin für Medizinrecht. Generell wird aber Diagnostik, also auch die bildge- bende Diagnostik als schwierig angesehen, weshalb eine Fehlbeurteilung nur mit Zu- rückhaltung als Behandlungsfehler gewer- tet wird. „Der Radiologe ist auf diesem Ge- biet etwas besser geschützt als zum Beispiel ein primär behandelnder Orthopäde, der es versäumt, einen Befund überhaupt erst zu erheben und ein MRT nicht anordnet. „Die Rechtsprechung zur unterlassenen Befun- derhebung ist eine besonders gefährliches Terrain , das die Patientenseite beweisrecht- lich stark begünstigt“, warnt Gaibler. „Der Diagnosefehler – also den Befund zu erhe- ben und ihn falsch auszuwerten – wird hin- gegen nicht automatisch als vermeidbarer Fehler angesehen; es gelten strengere Maß- stäbe für den Fehlernachweis, die Schwie- rigkeit, im Einzelfall eine korrekte Diagno- se zu stellen, wird berücksichtigt.“ Nicht 17MR 2015 Garmisch Dr. Tonja Gaibler ist seit 1998 Rechts- anwältin und seit 2005 Partnerin in der Sozietät Ulsenheimer Friederich in München. Sie ist Fachanwältin für Medizinrecht mit den Schwerpunkten im zivilen und strafrechtlichen Arzthaf- tungsrecht und vertritt ausschließlich die Behandlerseite. Darüber hinaus hält sie Vorträge auf Ärzte Kongressen und Symposien und berät präventiv im ­Bereich Risk-Management. FestsaalWerdenfels Do.,29.01.18:15-18:45Uhr MiteinemBeininStadelheim– rechtlicheAspekte inderRadiologieundderMRT T.Gaibler/München Session:MiteinemBein inStadelheim–rechtliche AspekteinderMRT Veranstaltung IHR SPEZIALIST FÜR WORKFLOW LÖSUNGEN IN DER RADIOLOGIE www.medavis.com portal4med TELEMEDIZIN ▪ Nahtloser Informationsfluss ▪ Flexibel und skalierbar ▪ Sicherer Datentransfer ZUKUNFTSTECHNOLOGIE ALS STANDARD. EINE SICHERE INVESTITION IN DIE ZUKUNFT. medavis RIS ▪ Schnelle Terminvergabe ▪ Effiziente Befundung ▪ Perfekte Integration OPTIMALER WORKFLOW MAXIMALE EFFIZIENZ Zusammenhang zur Behandlung besteht, und dass sie in Papier- oder elektronischer Form zu erfolgen hat.  jede objektiv falsche Diagnose ist also ein Diagnose- und damit ein Behandlungsfeh- ler. „Dennoch sieht sich der Radiologe in Prozessen mit einem praktischen Nachteil konfrontiert: Der Gutachter, der einen Fall rekonstruiert, kennt bereits den Ausgang und weiß natürlich, wonach er in den Bil- dern suchen muss. Dies mag mitunter zur Feststellung verleiten, bei gebotener Sorg- falt wäre die richtige Diagnose zu stellen gewesen“, betont Gaibler. Herr Doktor, übernehmen Sie! Tonja Gaibler weist auch darauf hin, dass besonders in der Radiologie die Frage der Delegation ein Problem ist: „Was sind rein ärztliche Aufgaben und was kann an nicht- ärztliche Mitarbeiter delegiert werden?“ Medizinische Mitarbeiter haben äußerst verantwortungsvolle Tätigkeiten, es gibt aber Bereiche, die nicht an MTRAs etc. de- legierbar sind. „Einen Katalog mit recht- lichen Vorgaben gibt es aber leider nicht, weil das von verschiedenen Faktoren ab- hängt“, erklärt die Rechtsanwältin. Grund- sätzlich sind radiologische, ärztliche Kern- leistungen wie Diagnostik, Differenzial- diagnostik, Beratung, Therapie und Auf- klärung nicht delegierbar. Der Radiologe sollte Kriterien wie Schwierigkeit, Gefähr- lichkeit und vor allem die Unvorhersehbar- keit von Komplikationen bei der Delegati- on von Aufgaben bedenken. Dokumentieren geht über Studieren Die Dokumentation ist eng mit allen vor- herigen Haftungsgründen verknüpft. Do- kumentationspflichtig ist alles, was aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Der Arzt muss auch dokumentieren, wann er welche Bilder an wen herausgegeben hat, denn in einem späteren Prozess ist das der Beweis.“ Wird dem Radiologen vorgewor- fen, er habe das MRT nicht durchgeführt, kann er durch seine Dokumentation das Gegenteil beweisen. Gaibler: „Was doku- mentiert ist, gilt als gemacht, was nicht do- kumentiert ist, gilt als nicht gemacht.“ Das Gesetz regelt klar, dass eine Pflicht zur Do- kumentation in unmittelbarem, zeitlichen

Seitenübersicht